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Belgien – Ende der verpflichtenden Telearbeit und progressive Rückkehr an den Arbeitsplatz ab dem 9. Juni 2021

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Belgien – Ende der verpflichtenden Telearbeit und progressive Rückkehr an den Arbeitsplatz ab dem 9. Juni 2021

Juni 8, 2021 - 2 min

Angesichts der positiven Entwicklung der Corona-Zahlen hat der Konzertierungsausschuss am 4. Juni 2021 die Regeln zur schrittweisen Beendigung der verpflichtenden Telearbeit festgelegt.

Diese Regeln gelten ab dem 9. Juni 2021.

Telearbeit bleibt bis Ende Juni 2021 verpflichtend

Wie bisher bleibt die Telearbeit im Juni verpflichtend:

– für alle Unternehmen und Organisationen

– für alle beschäftigten Personen (Arbeitnehmer und Selbständige)

es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funktion, der Kontinuität des Managements des Unternehmens, der Aktivitäten oder der Dienstleistungen des Unternehmens nicht möglich.

Der Arbeitgeber muss allen Personen, die Ihre Tätigkeit nicht in Form von Telearbeit erbringen können, eine entsprechende schriftliche Bescheinigung ausstellen.

Solange Telearbeit verpflichtend bleibt, bleibt auch die Meldepflicht für am Arbeitsplatz anwesende Arbeitnehmer über die Webseite des LSS unverändert bestehen. Die Meldung muss jeweils bis zum 6. Kalendertag des Monats eingereicht werden (es sei denn, die vorab gemeldete Situation bleibt unverändert, dann ist keine neue Meldung erforderlich).

Im Juli bis (mindestens) Ende August sollte die Telearbeit zu Hause nicht mehr verpflichtend aber „dringend empfohlen“ sein. Die endgültige Entscheidung zu diesem Thema steht jedoch noch aus.

Mögliche Rückkehr an den Arbeitsplatz

 Ab dem 9. Juni 2021 ist jedoch eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz unter folgenden Bedingungen möglich:

– die Arbeitszeit am Arbeitsplatz darf maximal einen Arbeitstag pro Woche und Person betragen. Pro Arbeitstag dürfen max. 20 % des Personals, das der verpflichtenden Telearbeit unterliegt, gleichzeitig anwesend sein (bzw. max. 5 Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern).

– die Rückkehr an den Arbeitsplatz basiert auf gegenseitiger Freiwilligkeit und kann nicht einseitig durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber auferlegt werden.

– der Zweck der Rückkehr muss sein, das psychosoziale Wohlbefinden und den Teamgeist der betroffenen Arbeitnehmer zu fördern.

– die Betroffenen sollten vorher in alle Maßnahmen für eine sichere Rückkehr eingewiesen werden (z. B. Regeln zur sozialen Distanzierung, Masken bei Reisen usw.).

– die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie unter keinen Umständen an den Arbeitsplatz zurückkehren dürfen, wenn sie sich krank fühlen, Krankheitssymptome haben oder sich in einer Quarantänesituation befinden.

Fahrten zur und von der Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Stoßzeiten und Fahrgemeinschaften sollten so weit wie möglich vermieden werden.

– die Entscheidung über die Rückkehr an den Arbeitsplatz muss unter Berücksichtigung der sozialen Konzertierung im Unternehmen getroffen werden

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