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EU – Änderungen bei Fernverkäufen ab dem 1. Juli 2021

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EU – Änderungen bei Fernverkäufen ab dem 1. Juli 2021

Mai 28, 2021 - 2 min

Als innergemeinschaftlichen Fernverkauf bezeichnet man den Verkauf eines Gegenstands, der durch den Händler aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat an einen Privatkäufer (Endkonsument – B2C) befördert oder versendet wird. Als typisches Beispiel für Fernverkäufe gilt der Online-Handel.

Im Rahmen des E-Commerce Pakets treten ab dem 1. Juli 2021 einige europaweite Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Anpassungen gibt es unter anderem im Bereich der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen.

Fernverkäufe im B2C-Bereich, d.h. Lieferungen von Gegenständen an nichtunternehmerische Empfänger/Privatkunden innerhalb der EU, sind ab dem 1. Juli 2021 im Land des Empfängers steuerbar, insofern der Lieferant für seine gesamten jährlichen Fernverkäufe innerhalb der EU die Schwelle von 10.000 Euro überschreitet. Die bisher geltenden länderspezifischen Lieferschwellen von 35.000 Euro bzw. 100.000 Euro werden also durch eine einmalige jährliche Schwelle von 10.000 Euro ersetzt.

Um ab dem 1. Juli festzustellen, ob die Schwelle von 10.000 Euro überschritten wurde, sind die Umsätze des Kalenderjahres 2020 bzw. des 1. Halbjahr 2021 mit einzubeziehen. Das heißt, wenn Sie beispielsweise im 1. Halbjahr 2021 Fernverkäufe in Höhe von 6.000 Euro nach Deutschland und 5.000 Euro nach Frankreich getätigt haben, ist die Schwelle von 10.000 Euro überschritten. Demzufolge sind Ihre gesamten Fernverkäufe ab dem 1. Juli der Umsatzsteuer des Empfängerlandes unterworfen.

Um eine durch die Neuregelung entstandene umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in mehreren Ländern zu vermeiden, können die besagten Fernverkäufe ab dem 1. Juli über den sogenannten One-Stop-Shop“ OSS gemeldet werden. Hierzu reicht eine Registrierung beim OSS im eigenen Mitgliedsstaat. Die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze müssen dann auf Quartalsbasis über den OSS gemeldet werden. Die Zahlung der gesamten Umsatzsteuer erfolgt dann an das Land der Ansässigkeit, welches die geschuldete Umsatzsteuer an die verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten weiterleitet.

Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Fernverkäufe nicht via OSS zu melden, sondern sich in jedem Mitgliedsstaat einzeln zu registrieren.

Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Neoviaq Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

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