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Luxemburg – elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen wird zur Pflicht

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Luxemburg – elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen wird zur Pflicht

mei 25, 2022 - 2 min

Im Dezember 2021 verabschiedete das luxemburgische Parlament ein Gesetz, das die Verwendung der elektronischen Rechnung bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen zur Pflicht macht. Bei dem Gesetz vom 13. Dezember 2021, welches das Gesetz vom 16. Mai 2019 über die elektronische Rechnungsstellung abändert, handelt es sich um die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/55/EU in Luxemburger Recht.  Hierbei werden die Wirtschaftsakteure zukünftig dazu verpflichtet, ihre Rechnungen dem Staat elektronisch zu übermitteln (B2G).

Wer ist betroffen?

Betroffen von dem neuen Gesetz sind öffentliche Aufträge, die schriftlich zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und den Einrichtungen des öffentlichen Rechts geschlossen werden und die die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Zu diesen öffentlichen Einrichtungen gehören der luxemburgische Staat, die Gemeinden, Einrichtungen öffentlichen Interesses sowie Vereine, die von diesen Institutionen gegründet wurden.

Was bringen die neuen Verpflichtungen für die Unternehmen mit sich?

– Das Ausstellen und Übermitteln von elektronischen Rechnungen entsprechend den aktuellen europäischen Standards, d.h. in Form einer XML-Datei oder einer XML enthaltenden Datei;

– Standartmäßiger Versand der elektronischen Rechnung über das PEPPOL Netzwerk, insofern eine Schnittstelle zum Netzwerk besteht;

– Ist diese nicht vorhanden, kann eine elektronische Rechnung mithilfe eines Online-Formulars via myGuichet erstellt und eingereicht werden.

Wann tritt das neue Gesetz in Kraft?

Das Gesetz tritt schrittweise abhängig von der Größe des Unternehmens in Kraft und zwar am 18. Mai 2022 für große Unternehmen, und jeweils am 18. Oktober 2022 oder 18. März 2023 für Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien nicht überschreiten:

Bilanzsumme (Mio. €) Nettoumsatz (Mio.€) Durchschnitt der Vollzeitbeschäftigten
18. Oktober 2022 >20 >40 >250
18. März 2023 >4.4 >8.8 >50

Ziel des Gesetzes ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Beschleunigung der Überprüfung, Validierung und Bezahlung von Rechnungen durch öffentliche Einrichtungen. Es ist zu erwarten, dass die elektronische Rechnungsstellung in Zukunft auf B2B und möglicherweise später auch auf B2C Transaktionen ausgedehnt wird und somit dem Trend zur Digitalisierung folgt.

Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Neoviaq Sachbearbeiter gerne zur Verfügung.

 

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