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UPDATE – Die steuer- und SV-rechtlichen Sonderregeln für Grenzgänger anlässlich der Coronakrise wurden bis Juni 2022 verlängert

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UPDATE – Die steuer- und SV-rechtlichen Sonderregeln für Grenzgänger anlässlich der Coronakrise wurden bis Juni 2022 verlängert

März 18, 2022 - < 1 min

Um steuerliche (und/oder sozialsicherheitsrechtliche) Konsequenzen für Grenzgänger zu vermeiden, die aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in Telearbeit an Ihrem Wohnsitz zu erbringen statt in ihrem üblichen Tätigkeitsland, wurden verschiedene Sonderregelungen vereinbart.

In sozialsicherheitsrechtlicher Hinsicht wurde schon Ende 2021 beschlossen, die bestehenden Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Belgien und Luxemburg haben das bestehende bilaterale steuerliche Sonderabkommen ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Die steuerlichen Abkommen, die mit Deutschland und Frankreich geschlossen wurden, sind  inzwischen auch bis zu diesem Datum verlängert worden.

Grenzgänger, die aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ihre Tätigkeit an ihrem Wohnsitz  in Telearbeit ausüben, können also bis zu diesen Daten darauf zählen, dass die entsprechenden Arbeitstage :

– dem üblichen Tätigkeitsland zugeordnet werden und das an diesen Tagen erwirtschaftete Einkommen dort steuerpflichtig bleibt;

– bei der Bestimmung der anwendbaren Sozialsicherheitsgesetzgebung nicht in Betracht gezogen werden und somit das anwendbare Sozialsicherheitssystem nicht beeinflussen.

 

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