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Telearbeit von Grenzgängern – Erhöhung des Grenzwertes für die Sozialversicherung von 25% auf 49% ?

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Telearbeit von Grenzgängern – Erhöhung des Grenzwertes für die Sozialversicherung von 25% auf 49% ?

April 6, 2023 - < 1 min

Grenzgänger dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25% ihrer Arbeitszeit in Telearbeit in ihrem Heimatland erbringen. Die Überschreitung dieses Grenzwertes führt zur Anwendbarkeit der Sozialsicherheitsgesetzgebung ihres Wohnsitzlandes.

Im Rahmen der Covid-Krise ist es Grenzgänger aufgrund einer behördlichen Toleranz möglich, diesen Grenzwert zu überschreiten, ohne dass Telearbeitstage, die im Wohnsitzland erbracht werden, bei der Bestimmung der anwendbaren Sozialsicherheitsgesetzgebung in Betracht gezogen werden.

Diese zeitweiligen Regelungen, die es Grenzgängern ermöglichen, über den Grenzwert von 25% hinaus Telearbeit in ihrem Wohnsitzland zu leisten, laufen am 30. Juni 2023 aus.

Auf europäischer Ebene scheint sich jedoch eine Vereinbarung zu konkretisieren, um die Rückkehr zum Grenzwert von 25% zu vermeiden.

In der Tat wird die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union voraussichtlich in Kürze ein multilaterales Rahmenabkommen im Bereich der sozialen Sicherheit vorschlagen, um diesen Grenzwert ab dem 1. Juli 2023 von 25% auf 49% anzuheben.

Anschließend liegt es an den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, dieses Abkommen anzunehmen oder abzulehnen.

Luxemburg und Deutschland haben das Abkommen bereits unterzeichnet, die belgischen Behörden haben angekündigt, die Vereinbarung noch vor dem 30. Juni 2023 zu unterzeichnen.

Lediglich Frankreich hat sich noch nicht zu seiner Position geäussert.

Auch wenn es sich um einen bedeutenden Fortschritt handeln würde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits dieses Abkommen ausschließlich die Telearbeit betrifft und nicht für andere grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Grenzgängern (wie Geschäftsreisen usw.) gelten würde, und dass andererseits dieses Abkommen nicht die steuerlichen Aspekte betrifft (in steuerlicher Hinsicht werden also weiterhin die bekannten Grenzwerte von 19 oder 34 Tagen außerhalb Luxemburgs gelten).

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