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Geistiges Eigentum: es ist angerichtet vor dem EuGH – Manchego, Morbier und Champagner

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Geistiges Eigentum: es ist angerichtet vor dem EuGH – Manchego, Morbier und Champagner

September 30, 2021 - 3 min

Mit seinem Urteil C-783/19 vom 9. September 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine neue Entscheidung zum Schutzumfang von g.g.A./g.U. getroffen.

Geografische Angaben begründen geistige Eigentumsrechte für bestimmte Produkte, deren Eigenschaften speziell mit dem Erzeugungsgebiet verbunden sind. Das EU-System der geografischen Angaben schützt die Namen von Erzeugnissen (z. B. für Lebensmittel, Weine usw.), die aus bestimmten Regionen stammen und besondere Eigenschaften aufweisen oder einen mit dem Erzeugungsgebiet verbundenen Ruf genießen. Die Unterschiede zwischen geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) hängen in erster Linie damit zusammen, wie viel von den Rohstoffen des Erzeugnisses aus dem Gebiet stammen muss bzw. wie viel des Produktionsprozesses in der spezifischen Region stattfinden muss. Die europäischen Rechtsvorschriften schützen die eingetragenen g.U. und g.g.A. unter anderem vor Nachahmungen oder Anspielungen und vor allen anderen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall hatte das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (CIVC) vor den spanischen Gerichten geklagt, um einer Kette von Tapas-Bars die Verwendung des Begriffs Champanillo (auf Spanisch „kleiner Champagner“) zu verbieten, wobei insbesondere ein grafisches Mittel verwendet wurde, das zwei mit einem schäumenden Getränk gefüllte Becher darstellt. Die Verwendung des genannten Zeichens würde nach Ansicht des Klägers eine Verletzung der g.U. „Champagner“ darstellen.

Schließlich wurde dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, um das EU-Recht zum Schutz von Erzeugnissen mit einer g.U. auszulegen, wenn der Begriff „Champanillo“ im Handel eher zur Bezeichnung von Dienstleistungen (insbesondere Gastronomiedienstleistungen) als von Erzeugnissen verwendet wird.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die einschlägige Regelung den Schutz der g. U. sowohl gegen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Waren als auch mit Dienstleistungen schützt und einen sehr weit gefassten Schutz begründet, der sich auf jede Verwendung erstrecken soll, die darauf abzielt, den Ruf auszunutzen, der mit den Erzeugnissen verbunden ist, die unter eine dieser Angaben fallen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst der Begriff der „Anspielung“ im Allgemeinen den Fall, dass das zur Bezeichnung einer Ware/Dienstleistung verwendete Zeichen einen Teil einer g.g.A. oder g.U. enthält, so dass der Verbraucher in Gegenwart des Namens des betreffenden Erzeugnisses veranlasst wird, als Bezugsbild die durch diese Angabe oder Bezeichnung begünstigten Waren vor Augen zu haben.

Der Verbraucher muss daher in der Lage sein, einen Zusammenhang zwischen dem Begriff, mit dem das betreffende Erzeugnis/die betreffende Dienstleistung bezeichnet wird, und der g.g.A./g.U. herzustellen; dieser Zusammenhang kann sich aus mehreren Elementen ergeben, wie der teilweisen Übernahme der geschützten Bezeichnung, der klanglichen und visuellen Ähnlichkeit der beiden Namen, der sich daraus ergebenden Ähnlichkeit, der begrifflichen Nähe zwischen der g.g.A. und dem fraglichen Namen, usw. Deren Beurteilung ist Sache des mit dem Fall befassten nationalen Gerichts.

Gesamtperspektive

Zuvor, am 17. Dezember 2020, hatte der Gerichtshof bereits in der Rechtssache „Morbier Käse“ (EuGH C-490/19) geurteilt. Der EuGH hatte darauf hingewiesen, dass der Schutzumfang einer g.g.A./g.U. nicht auf den Namen beschränkt ist, sondern sich unter bestimmten Umständen auch auf die Form und das Aussehen des Erzeugnisses erstrecken kann, ohne dass der Name auf dem betreffenden Erzeugnis oder auf dessen Verpackung erscheint.

Um festzustellen, ob dies der Fall ist, ist zu prüfen, ob ein Element des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das unter die eingetragene Bezeichnung fällt, ein besonders unterscheidungskräftiges Merkmal dieses Erzeugnisses darstellt, so dass seine Wiedergabe den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass es sich bei dem Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, um ein Erzeugnis mit der eingetragenen Bezeichnung handelt.

In der Rechtssache “ Manchego Käse“ aus dem Jahr 2019 (EuGH C-614/17) hatte der Gerichtshof den Begriff der „Anspielung“ bereits auf Bildelemente ausgedehnt und festgestellt, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch die Verwendung von Bildzeichen hervorgerufen werden kann.

Diese weitere Rechtsprechung im Bereich der g.g.A. und g.U trägt zu einer weiteren Stärkung des Schutzumfangs dieser Rechte des geistigen Eigentums bei.

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