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Die steuer- und SV-rechtlichen Sonderregeln für Grenzgänger anlässlich der Coronakrise wurden bis März/Juni 2022 verlängert

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Die steuer- und SV-rechtlichen Sonderregeln für Grenzgänger anlässlich der Coronakrise wurden bis März/Juni 2022 verlängert

Dezember 13, 2021 - < 1 min

Im Rahmen der 4. Welle sind viele Grenzgänger immer noch dazu gezwungen, aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in Telearbeit an Ihrem Wohnsitz zu erbringen statt in ihrem üblichen Tätigkeitsland.

Um steuerliche (und/oder sozialsicherheitsrechtliche) Konsequenzen für die Betroffenen zu vermeiden, wurden verschiedene Sonderregelungen vereinbart.

Belgien, Deutschland, Frankreich und Luxemburg haben die bestehenden bilateralen steuerlichen Sonderabkommen bis zum 31. März 2022 verlängert.

In sozialsicherheitsrechtlicher Hinsicht wurde am 16. Dezember 2021 beschlossen, die bestehenden Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Grenzgänger, die aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ihre Tätigkeit an ihrem Wohnsitz  in Telearbeit ausüben, können also bis zu diesen Daten darauf zählen, dass die entsprechenden Arbeitstage :

– dem üblichen Tätigkeitsland zugeordnet werden und das an diesen Tagen erwirtschaftete Einkommen dort steuerpflichtig bleibt;

– bei der Bestimmung der anwendbaren Sozialsicherheitsgesetzgebung nicht in Betracht gezogen werden und somit das anwendbare Sozialsicherheitssystem nicht beeinflussen.

 

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